§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen: Blauweisser - Partywaggon
Der Sitz des Vereines ist in Gelsenkirchen- Bismarck
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Vereinszweck
Der Verein bezweckt die Erhaltung und Förderung des FC Schalke 04
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden Ausgenommen sind Fans die beim Dachverband als gewalttätig (Kategorie C) bekannt sind, Stadionverbot haben, der Hooliganszene angehören oder rassistische Zwecke verfolgen.
Bei Kindern und Jugendlichen wird im Einzelfall befunden. Zur Aufnahme eines minderjährigen Mitgliedes ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand .Bei einer Ablehnung des Antrages müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen entgegenstehen.
Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Quartalsende beendet werden.
Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied ist ausreichend. Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt.
§ 5 Kündigung
Eine Kündigung durch den Verein kann ausgesprochen werden:
- Bei schweren Verstößen gegen die Vereinssatzung
- Bei Rückständen der Beitragszahlungen von mehr als einem Monat trotz Abmahnung
- Bei Schädigung des Fan Clubs oder des FC Schalke
- Bei falschen Angaben zur Person, negativen Einträgen in Fan Clubs und Verbände, die eine Mitgliedschaft nach §4 nicht möglich machen
- Über Kündigungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die bis dahin geleisteten Mitgliedsbeiträge werden bei Kündigung jeglicher Art vom Verein nicht Erstattet.
- Bei Kündigungen eins Mitgliedes werden die bis dahin geleisteten Mitgliedsbeiträge vom Verein nicht Erstattet.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus , so erlischt automatisch dessen Organstellung . Der Vorstand besteht aus :
- Dem ersten Vorsitzenden / in
- Dem zweiten Vorsitzenden / in
- Dem Kassenwart / in
- Dem Schriftführer / in
- Drei Beiräten /in
- Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.
- Der Vorstand wird in der Ordentlichen Mitglieder-Versammlung entlastet.
§ 7 Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes
- Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Die Mitglieder des Vorstandes haben Alleinvertretungsrecht.
- Der Vorstand wird bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt.
Die Bestellung des Vorstandes kann bei wichtigem Grund ( Pflichtverletzung oder Unfähigkeit der ordnungsgemäßen Geschäftsführung ) jederzeit Widerrufen werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird ein Ersatzmitglied bestellt. - Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.
§ 8 Beitrag und Haftung der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und den Jahres / Monatsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages beträgt derzeit im Monat 10 Euro für Erwachsene und 1 Euro für Kinder und Jugendliche bis zum vollendetem 17. Lebensjahr.
Jedes Mitglied hat den Beitrag pünktlich zum 1. eines Monats, spätestens jedoch zum 15. zu zahlen. Beitragszahlungen die länger als zwei Monate in Verzug sind ziehen eine Auflösung der Mitgliedschaft nach sich.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im Januar statt. Die Mitgliederversammlung wird durch Einladung der Mitglieder einberufen. Die Einberufung muss mindestens 10 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen. In der Ladung sind Ort und Tagesordnungspunkte anzugeben. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 14 Tage vor Versammlungstermin einzureichen.
Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. Die Bestimmungen über die Ladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
Die Beschlussfassung in der Versammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für einen Beschluss über die Auflösung des Vereins, die Zweckänderung und die Entlastung des Vorstandes; hier ist jeweils Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 10 Kassenbuch/Kassenbuchführung
Ein Kassenbuch soll eingerichtet werden. Zugriff haben auf dieses Kassenbuch nur der Kassierer , der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam.
§ 11 Formvorschrift
Alle Beschlüsse des Vereins sind schriftlich abzufassen und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Schriftstücke werden beim Protokollführer hinterlegt. Die Mitglieder erhalten auf ihr Verlangen die entsprechenden Ausfertigungen.
§ 12 Satzungsänderungen
Über Satzungsänderungen entscheiden immer eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung.
§ 13 Probezeit
Jeder Antragsteller der dem Verein beitreten möchte, wird eine Probezeit über 3 Monate auferlegt. Sollte er in dieser Zeit auffällig werden und gegen die Vereinssatzung verstoßen, wird er direkt aus dem Verein ausgeschlossen. Auch werden ihm hierbei schon geleisteten Beitragszahlungen nach § 5 Absatz 6 nicht zurück erstattet.
§ 14 Kassenprüfer/innen
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei volljährige Kassenprüfer / innen für die Dauer eines Vereinsjahres. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie sind berechtigt, unangemeldet Einsicht in die Buchführung zu nehmen und insbesondere das Vorhandensein des Vereinsvermögens zu überprüfen.
- Sie überprüfen die Jahresendabrechnung und haben auf der ordentlichen Mitgliederversammlung den Mitgliedern Bericht zu erstatten. Sie beantragen die Entlastung des Vorstandes für das jeweilige Geschäftsjahr.
§ 15 Auflösung
Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sollten nach Auflösung des Vereins noch Geldbeträge vorhanden sein, werden diese an die zuletzt bestehenden Mitgliedern aufgeteilt. Dieses richtet sich nach Zugehörigkeit im Verein.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung tritt mit Unterzeichnung der Vorstands - Mitglieder am 24.01.2009 in Kraft.